Amtliche Werke nach § 5 UrhG
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Diese Kennung bezeichnet keine erteilte Lizenz, sondern hält die gesetzliche
Rechtslage der so ausgezeichneten Dateien fest. Sie wird im Erzeugnis „ÄndGgner“
für den Beispielkorpus unter src/test/resources/sampledata/ verwendet.

1. Gemeinfreiheit

   Gesetze, Rechtsverordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie
   Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen genießen
   nach § 5 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes keinen urheberrechtlichen
   Schutz. Das erfasst die hier abgelegten Verkündungsblätter des Bundes und
   der Länder (Bundesgesetzblatt, Gesetz- und Verordnungsblätter) samt der
   darin verkündeten Stammgesetze und Änderungsvorschriften sowie die
   Drucksachen und Plenarprotokolle des Deutschen Bundestages, des Bundesrates
   und der Landtage.

   Referentenentwürfe, Regierungsentwürfe und amtliche Synopsen, die von den
   Bundes- oder Landesministerien im amtlichen Interesse zur allgemeinen
   Kenntnisnahme veröffentlicht wurden, sind andere amtliche Werke im Sinne
   des § 5 Absatz 2 UrhG und stehen den vorgenannten gleich.

2. Änderungsverbot und Quellenangabe

   § 5 Absatz 1 und 2 UrhG lassen die entsprechend anzuwendenden Vorschriften
   der §§ 62 Absatz 1 bis 3 und 63 Absatz 1 und 2 UrhG unberührt: Die Werke
   dürfen nicht geändert werden, und die Quelle ist anzugeben. Die maßgeblichen
   Fundstellen — Verkündungsblatt, Drucksachennummer, Abrufadresse und
   Abrufdatum — sind für jede Datei in der Datei SOURCES des jeweiligen
   Verzeichnisses nachgewiesen.

3. Technische Aufbereitung

   Ein Teil der Dateien stammt aus den amtlichen Rechtsportalen
   (gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums der Justiz, betrieben von der
   juris GmbH, sowie die entsprechenden Portale der Länder) und liegt in deren
   Satz- und Auszeichnungsform vor (PDF, gii-XML, EPUB). Diese technische
   Aufbereitung begründet nach § 5 UrhG kein eigenes Recht am Text.

4. Zweck und Verhältnis zur AGPL

   Der Korpus dient allein als Prüfmaterial der Tests. Er ist nicht
   „Corresponding Source“ im Sinne der GNU Affero General Public License, unter
   der der Quelltext des Erzeugnisses steht; gebaut wird ohne ihn, und die
   Datei .gitattributes nimmt ihn deshalb vom Quelltextarchiv aus.
